Allgemeine Geschäftsbedingungen
- Allgemeine Geschäftsbedingungen für Lieferanten
- Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen
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Allgemeine Geschäftsbedingungen für Lieferanten Rempp Umformtechnik GmbH
1. Geltung
1.1. Rempp Umformtechnik GmbH – im Folgenden Auftraggeber bezeichnet – beauftragt und bezieht Leistungen und Lieferungen ausschließlich auf der Grundlage der vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, selbst wenn nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird.
1.2. Nebenabreden, Vorbehalte, Änderungen oder Ergänzungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform; das gilt auch für das Abweichen vom Schriftformerfordernis.
1.3. Entgegenstehende oder von diesen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Vertragspartners werden selbst bei Kenntnis nur dann wirksam, wenn sie vom Auftraggeber ausdrücklich und schriftlich anerkannt werden.
1.4. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, so berührt dies die Verbindlichkeit der übrigen Bestimmungen und der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame, die ihr dem Sinn und Zweck am nächsten kommt, zu ersetzen.
2. Bestellung / Auftrag
2.1. Verbindliche Bestellungen durch den Auftraggeber bedürfen zur Rechtswirksamkeit in jedem einzelnen Fall der Schriftform. Die Übermittlung via Fax und E-Mail genügt der Schriftform. Weicht die schriftliche Bestellung allenfalls von einer vorigen Anfrage oder unverbindlichen Ankündigung einer Bestellung ab, so gilt die schriftliche Bestellung als vom Lieferanten akzeptiert, wenn dieser nicht binnen 3 Tagen seine Ablehnung schriftlich mitteilt. Teilt der Lieferant seine Ablehnung mit, gilt ein Vertrag als nicht zustande gekommen. Stillschweigen des Lieferanten zu einer Bestellung vom Auftraggeber gilt nach Ablauf einer Frist von 3 Tagen als Annahme einer Bestellung.
2.2. Angebote des Lieferanten sind jedenfalls für den Zeitraum von vier Wochen ab Zugang beim Auftraggeber verbindlich. Angebote und Kostenvoranschläge erfolgen kostenlos.
2.3. Der Lieferant ist nicht berechtigt, den Auftrag ganz oder teilweise ohne schriftliche Zustimmung vom Auftraggeber an Dritte weiterzugeben. Im Falle einer zulässigen Weitergabe haftet der Lieferant wie für eigenes Verhalten. Die Beauftragung des Dritten erfolgt im Namen und auf Rechnung des Lieferanten.
3. Leistungsumfang, Auftragsabwicklung
3.1. Die Bestellung umfasst, soweit im Einzelfall nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wird, auch alle erforderlichen Neben-, Hilfs- und Zusatzlieferungen und -leistungen, einschließlich der vom Auftraggeber im Einzelfall gewünschten Versicherung.
3.2. Nachträgliche Änderungen des Leistungsinhaltes durch den Auftraggeber sind durchzuführen und im Entgelt inkludiert, sofern dadurch für den Lieferanten kein erheblicher Mehraufwand entsteht. Technisch notwendige Änderungen nach Vertragsabschluss, welche zu Mehrkosten führen, sind dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich mitzuteilen und vom Auftraggeber zu genehmigen.
3.3. Der Lieferant ist verpflichtet, die vom Auftraggeber übermittelten Anfragen, Unterlagen, Informationen und Bestellungen auf allfällige Unklarheiten, Unvollständigkeiten und darauf zu überprüfen, ob der Gegenstand der Bestellung für den beabsichtigten Verwendungszweck geeignet sind. Der Lieferant hat erkennbare Mängel und Bedenken dem auftraggeber unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
4. Lieferung / Termine
4.1. Der auf der Bestellung vom Auftraggeber vereinbarte Liefertermin ist verbindlich, Voraus- oder Teillieferungen bedürfen der schriftlichen Zustimmung des Auftraggebers. Mehrlieferungen, die über die bestellte Menge hinausgehen, können nach Wahl des Auftraggebers behalten oder auf Kosten und Gefahr des Lieferanten wieder zurückgesendet werden.
4.2. Der Lieferant wird den Auftraggeber über allfällige Lieferschwierigkeiten oder Lieferterminverschiebungen in jedem Fall unverzüglich informieren.
4.3. Gerät der Lieferant auch bloß objektiv in Lieferverzug, ist der Auftraggeber – unbeschadet sonstiger Ansprüche, wie etwa auf Erfüllung, Schadenersatz, etc. – berechtigt, unter Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten. Falls feste Liefertermine vereinbart wurden, entfällt die Notwendigkeit der Setzung einer Nachfrist.
4.4. Wenn ein Fall höherer Gewalt die zeitgerechte Erfüllung einer vertraglichen Verpflichtung unmöglich macht oder länger als 4 Wochen andauert, darf der zum Empfang der Lieferung bzw. der Leistung berechtigte Teil den Vertrag durch einseitige Erklärung auflösen. Der Vertragspartner, der sich auf höhere Gewalt berufen will, hat das Ereignis unverzüglich und schriftlich dem anderen Vertragspartner bekannt zu geben und nachzuweisen. Höhere Gewalt entbindet den Lieferanten für die Dauer ihrer Wirkung von jenen Verpflichtungen, deren Erfüllung durch das Ereignis unmöglich oder unzumutbar geworden ist; Liefertermine verlängern sich entsprechend. Unter höherer Gewalt sind von außen kommende, unvorhersehbare und mit zumutbaren Maßen nicht abwendbare Ereignisse zu verstehen. Nichteinhalten von Terminen von Vorlieferanten oder Transportunternehmungen ebenso wie Misslingen oder Brucheines Werkstückes zählen jedenfalls nicht als höhere Gewalt.
5. Versand / Verpackung
5.1. Sofern Waren versendet werden, hat der Versand in einer Verpackung zu erfolgen, die geeignet ist, die Ware vor jeder Art von Transportschäden zu schützen. Verpackungskosten fallen für den Auftraggeber nicht an. Der Lieferant wird die Liefer- und Verpackungsanweisungen vom Auftraggeber genau einhalten.
5.2. Entspricht eine Lieferung nicht den vorgenannten Vorgaben oder sonstigen Liefer- und Verpackungsanweisungen, ist der Auftraggeber berechtigt, die Übernahme der Lieferung zu verweigern.
5.3. Der Lieferant trägt die Gefahr bis die Sache dem Auftraggeber an dessen Sitz tatsächlich angeboten wurde.
6. Rücktritt vom Vertrag
6.1. Der Auftraggeber ist bei wichtigen Gründen zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, insbesondere dann, wenn a) die Ausführung der Leistung aus Gründen, die nicht der Auftraggeber schuldhaft zu vertreten hat, unmöglich ist oder trotz Setzung einer Nachfrist weiter verzögert wird; b) der Lieferant wesentliche Vertragspflichten verletzt.
7. Preise / Rechnungslegung / Zahlung
7.1. Die mit dem Lieferanten vereinbarten Preise gilt als Festpreise, der keiner Erhöhung unterliegen und alle Aufwendungen abgelten, welcher Art auch immer (inkl. Spesen). Unterbreitet der Lieferant Kostenvoranschläge, gilt deren Richtigkeit als garantiert.
7.2. Alle Rechnungen sind an den Sitz des Auftraggebers zu senden. Die Rechnung ist entsprechend den jeweils gültigen Rechnungslegungsvorschriften abzufassen und so aufzugliedern, dass der Vergleich mit der Bestellung und die Rechnungsprüfung eindeutig vorgenommen werden können.
7.3. Rechnungen werden unbeschadet des Beginnes der Verjährungsfristen erst nach vollständiger Lieferung und ordnungsgemäßer Rechnungslegung zur Zahlung fällig, auch wenn Teillieferungen angenommen werden. Gleichfalls beginnt die Skontofrist erst mit ordnungsgemäßer (vor allem mangelfreier), vollständiger Lieferung und ordnungsgemäßer Rechnungslegung zu laufen.
7.4. Rechnungen sind binnen 60 Tagen nach vollständiger Leistung/Lieferung und ordnungsgemäßer Rechnungslegung zur Zahlung fällig, bei Zahlung innerhalb von 14 Tagen gewährt der Lieferant 3% Skonto. Bei Frühlieferung beginnt die Skontofrist nicht vor dem vereinbarten Liefertermin zu laufen. Zahlungen gelten jedenfalls als mit dem Datum der Belastung des Kontos des Auftraggebers als erfolgt.
7.5. Alle Zahlungen erfolgen unter Vorbehalt eines möglichen Irrtums und bedeuten kein Anerkenntnis einer Forderung, weder der Höhe noch dem Grunde nach. Sollten vor Zahlung Gegenforderungen des Auftraggebers an den Lieferanten entstehen, ist der Auftraggeber berechtigt, aber nicht verpflichtet, die Verbindlichkeit bis zur Höhe dieser Gegenforderung aufzurechnen. Dieses Recht steht dem Auftraggeber auch gegenüber jedem Zessionar bzw. sonstigem Berechtigten an der Forderung gegen den Auftraggeber– auch wenn er der Übertragung zugestimmt hat – zu.
8. Eigentumsrecht und Verwertungsrechte
8.1. Alle Rechte des Auftraggebers an urheberrechtlich oder sonst schutzfähigen Werken, Unterlagen wie Zeichnungen, Plänen und Mustern, welcher Art auch immer, Know-how, Mustern, Patenten etc. bleiben ausdrücklich vorbehalten. Derartige Werke, Unterlagen, Know-how, Muster, Patente etc. dürfen ohne die in jedem einzelnen Fall schriftlich erteilte Zustimmung vom Auftraggeber Dritten weder zugänglich gemacht noch an diese weitergegeben noch zu eigenen Zwecken des Lieferanten verwendet werden. Im Zweifel gilt eine derartige Zustimmung als nicht erteilt.
8.2. Der Lieferant überträgt dem Auftraggeber mit Auftragserteilung an allen zur Erfüllung eines Auftrages erstellten Werken, das alleinige Eigentum.
9. Gewährleistung
9.1. Der Lieferant garantiert, dass seine Leistungen branchenüblichen Standards entsprechen und die gelieferte Ware oder erbrachte Dienstleistungen ohne weiteres sämtliche Voraussetzungen für ein Inverkehrbringen bzw. eine Nutzung in Deutschland sowie in sämtlichen Mitgliedstaaten der Europäischen Union erfüllt, insbesondere öffentlich-rechtlichen Zulassungen, Auflagen und Genehmigungserfordernissen, Kennzeichen- und Etikettierungspflichten usw. entspricht.
9.2. Angaben über Eigenschaften, Beschaffenheit oder Verwendungszweck der bestellten Ware bzw. Leistung gelten als vom Lieferanten im Sinne einer ausdrücklichen Zusicherung garantiert. Darüber hinaus garantiert der Lieferant, dass die bestellten Waren CE-zertifiziert sind, eine erstklassige Qualität aufweisen, voll funktionsfähig sind und bei einem bestimmungsgemäßen Gebrauch während der Garantiefrist frei von Mängeln bleiben.
9.3. Der Lieferant garantiert dem Auftraggeber im Sinne eines selbständigen Garantieversprechens, dass die gelieferte Ware frei von jedweden Rechten oder Ansprüchen Dritter ist. Der Lieferant hält den Auftraggeber bei allfälligen Eingriffen in derartige Rechte Dritter hinsichtlich jeglicher Ansprüche einschließlich Zinsen und Kosten unabhängig von einer Streitverkündigung schad- und klaglos.
9.4. Im Fall von auch geringfügigen Mängeln ist der Auftraggeber nach eigener Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, Preisminderung oder Verbesserung/Ersatzlieferung zu verlangen oder auf Kosten des Lieferanten die Mängel – auf welche Art auch immer – selbst zu beseitigen. Ein allenfalls vom Lieferanten gewährter Reklamationsrabatt deckt ausschließlich geringfügige Mängel und auch solche nur insoweit, als der aus der Mangelhaftigkeit resultierende Schaden (Behebungsaufwand, Wertminderung, Kosten einer Ersatzbeschaffung etc.) den gewährten Reklamationsrabatt nicht übersteigt. Serienfehler sind in jedem Fall keine geringfügigen Mängel. Der Auftraggeber ist ungeachtet der Einräumung eines Reklamationsrabattes berechtigt, alle sonstigen Ansprüche aus einer Mangelhaftigkeit geltend zu machen.
9.5. Die Garantiezeit beträgt unbeschadet abweichender schriftlicher Vereinbarungen im Einzelfall 24 Monate ab Übernahme der Ware durch den Auftragnehmer. Die Bestimmungen der §§ 377 und 378 UGB werden ausdrücklich ausgeschlossen. Der Lieferant ist daher nicht berechtigt, den Einwand nicht erfolgter, verspäteter oder nicht formgerechter Mängelrüge zu erheben. Rügt der Auftraggeber innerhalb der Garantiefrist einen Mangel, so wird dessen Bestehen zum Zeitpunkt der Übergabe an den Auftraggeber vermutet. Der Auftraggeber ist berechtigt, Garantie- und/oder Gewährleistungsansprüche aus gerügten Mängeln bis 6 Monate nach Ablauf der Garantiefrist gerichtlich geltend zu machen. Für Schadenersatzansprüche vom Auftraggeber gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen. Die Übernahme auch mangelhafter Ware durch den Auftraggeber bedeutet keinen Verzicht auf allfällige Ansprüche, etwa auf Ansprüche aus dieser Garantie, auf Gewährleistung oder Schadenersatz.
10. Haftung
10.1. Eine Haftung vom Auftraggeber sowie von im Auftrag des Auftraggebers tätigen Dritten wird für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
12.2. Zurückbehaltungs- und Leistungsverweigerungsrechte des Lieferanten werden, soweit dem nicht zwingende gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen, ausgeschlossen. Allfällige Meinungsverschiedenheiten berechtigen den Lieferanten nicht, fällige Leistungen einzustellen und Lieferungen zurückzuhalten.
11. Aufrechnungsverbot / Abtretungsverbot
11.1. Der Lieferant ist nicht berechtigt, mit allfälligen Gegenforderungen, die er gegen den Auftraggeber aus welchem Titel auch immer haben sollte, gegen Forderungen des Auftraggebers aufzurechnen.
11.2. Der Lieferant ist nicht berechtigt, Ansprüche gegen den Auftraggeber an Dritte abzutreten oder über diese sonst zugunsten Dritter zu verfügen. Entgegen diesem Verbot vorgenommene Abtretungen oder sonstige Verfügungen sind rechtsunwirksam.
12. Erfüllungsort / Gerichtsstand / Anwendbares Recht / Verjährungsfrist
12.1. Als Erfüllungsort für sämtliche aus der Geschäftsbeziehung resultierende Pflichten und Verbindlichkeiten wird der Sitz des Auftraggebers in D-78737 Fluorn-Winzeln, Raiffeisenstraße 5 vereinbart.
12.2. Für sämtliche Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung wird die ausschließliche Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichtes in 78628 Rottweil vereinbart. Der Auftraggeber bleibt jedoch berechtigt, den Lieferanten auch bei seinem allgemeinen Gerichtsstand in Anspruch zu nehmen.
12.3. Es gilt ausschließlich deutsches Recht. Die Anwendbarkeit des UN-Übereinkommens über den internationalen Warenkauf wird ausdrücklich abbedungen.
12.4. Jegliche Ansprüche des Lieferanten sind bei sonstigem Ausschluss innerhalb eines Jahres ab Fälligkeit gerichtlich geltend zu machen.
Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen Rempp Umformtechnik GmbH
1. Allgemeines
1.1 Unsere Lieferungen erfolgen nur zu den nachstehend aufgeführten Lieferbedingungen, auch wenn wir entgegenstehenden Einkaufsbedingungen nicht ausdrücklich widersprechen. Änderungen oder Ergänzungen dieser Lieferungsbedingungen sind nur verbindlich, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden.
1.2 Angebote sind grundsätzlich freibleibend, eine Bestellung gilt erst dann als angenommen, wenn sie von uns schriftlich bestätigt ist. Die angegebenen technischen Daten, Maße, Gewichte, Abbildungen und Zeichnungen sind für die Ausführung nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich bestätigt wird. Einzel- und Bruttogewichte sind angenähert nach bestem Ermessen angegeben, aber ohne Verbindlichkeit.
1.3 An Angeboten, Auftragsbestätigungen, Zeichnungen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns das Eigentums- und Urheberrecht vor. Sie dürfen ohne unsere Genehmigung weder weitergegeben, veröffentlicht oder vervielfältigt, noch für einen anderen als den vereinbarten Zweck benutzt werden.
2. Umfang der Lieferung
2.1 Für den Umfang unserer Verpflichtungen ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend. Nebenabreden und Änderungen bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung.
3. Preise und Zahlung
3.1 Die Preise und Lieferbedingungen verstehen sich gemäß unserer Auftragsbestätigung.
3.2 Zur Annahme von Wechseln sind wir nicht verpflichtet. Etwaige Wechselspesen gehen zu Lasten des Bestellers. Wird ein Wechsel nicht eingelöst, so werden unsere sämtlichen Forderungen gegen den Besteller sofort fällig.
3.3 Bei Zahlungsverzug können wir Verzugszinsen in Höhe von 8% über dem geltenden Basiszinssatz geltend machen. Der Nachweis eines größeren Schadens bleibt vorbehalten.
3.4 Bei Änderungen der Rohstoffpreise, Löhne oder sonstiger Leistungen behalten wir uns eine Preisanpassung vor.
3.5 Die Zahlungsbedingungen sind soweit nicht anders vereinbart 10 Tage 2 % Skonto - 30 Tage netto.
4. Lieferzeit
4.1 Die Lieferzeit beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Erhalt der vom Besteller genehmigten Zeichnungen, Freigaben, zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen und der für Ausführung des Auftrages erforderlichen Informationen sowie nicht vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung oder fälliger Zahlungen aus früheren Lieferungen.
4.2 Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft gemeldet wurde.
4.3 Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung sowie dem Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Willens des Lieferers liegen, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung oder Ablieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn diese Umstände bei Unterlieferanten eintreten.
4.4 Die Lieferzusagen erfolgen unter dem Vorbehalt der Liefer- und Materialeindeckungsmöglichkeit.
4.5 Schadensersatzansprüche des Bestellers sind in allen Fällen verspäteter Lieferung, auch nach einer uns gesetzten Nachfrist, ausgeschlossen.
4.6 Teillieferungen sind zulässig.
5. Versand und Gefahrenübergang
5.1 Wenn keine anderen Anweisungen des Kunden vorliegen, wählen wir unter Beachtung handelsüblicher Sorgfalt den Versandweg, der uns am vorteilhaftesten erscheint und versichern die Ware gegen die üblichen Transportrisiken von Haus zu Haus. Die Kosten für die Transportversicherung werden in Rechnung gestellt.
5.2 Die Gefahr geht spätestens mit der Absendung oder der Abholung der Lieferteile auf den Besteller über, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder wenn wir noch andere Leistungen, z.B. die Versandkosten oder Anfuhr und Aufstellung übernommen haben.
5.3 Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Besteller zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft ab auf den Besteller über. Wir sind jedoch verpflichtet, auf Wunsch und Kosten des Bestellers die Versicherung zu bewirken, die dieser verlangt.
6. Eigentumsvorbehalt
6.1 Wir behalten uns das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zur Bezahlung aller Ansprüche aus der Geschäftsverbindung einschließlich etwaiger Refinanzierungs- oder Umkehrwechsel auch bei Weiterverkauf oder Weiterverarbeitung vor. Bei Insolvenz des Käufers besteht Anspruch auf Aussonderung bzw. Ersatz-aussonderung nach den Vorschriften der deutschen Konkursordnung.
6.2 Der Besteller darf den Liefergegenstand weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen oder sonstigen Verfügungen durch dritte Hand hat uns der Besteller unverzüglich davon zu benachrichtigen.
7. Haftung und Mängel
7.1 Soweit nicht zwingende gesetzliche Vorschriften entgegenstehen, haften wir für Mängel der Lieferung, zu denen auch das Fehlen zugesicherter Eigenschaften zählt, unter Ausschluss weiterer Ansprüche in der Weise, schadhafte Teile nach Ermessen unentgeltlich nachzubessern oder neu zu liefern, die nachweisbar infolge eines von dem Gefahrenübergang liegenden Umstandes, insbesondere wegen fehlerhafter Bauart, schlechten Materials oder mangelhafter Ausführung unbrauchbar werden oder deren Brauchbarkeit erheblich eingeschränkt wurde. Für Waren, die wir nicht selbst herstellen, haften wir im gleichen Umfang wie das Herstellerwerk. Die Mängel sind uns unverzüglich schriftlich anzuzeigen und die betreffenden Teile uns auf Verlangen zuzusenden.
7.2 Es gelten unter anderem die Bestimmungen der §§ 377 und 378 HGB.
7.3 Durch etwa seitens des Bestellers oder Dritter ohne unsere vorherige Genehmigung vorgenommene Änderungen oder Ausbesserungen erlischt unsere Mängelhaftung.
.4 Die Mängelhaftung bezieht sich nicht auf natürliche Abnutzung, ferner nicht auf Schäden, die nach dem Gefahrenübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung sowie ungeeigneter Betriebsmittel entstehen.
7.5 Gewährleistungsansprüche können nur innerhalb von zwölf Monaten – gerechnet vom Lieferdatum bzw. von dem Datum der Versandbereitschaftsmeldung – erhoben werden.
7.6 Weitere Ansprüche des Bestellers, insbesondere ein Anspruch auf Schadenersatz, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind, sind ausgeschlossen.
8. Transportschaden
Transportschäden sowie sonstige Beanstandungen wegen mangelhafter oder unvollständiger Lieferung sind uns unverzüglich nach Empfang der Sendung schriftlich mitzuteilen, spätestens 10 Tage nach Wareneingang beim Besteller. Unterbleibt diese Mitteilung, so gelten unsere Lieferungen als einwandfrei. Lässt der äußere Zustand der Sendung auf einen Transportschaden schließen, so ist dies sofort vom Frachtführer bestätigen zu lassen. Für alle von außen nicht erkennbaren Transportschäden ist ebenfalls innerhalb der vorgeschriebenen Fristen die entsprechende Bescheinigung über den Schaden beim Frachtführer zu beantragen.
9. Gerichtsstand
Für alle aus den Geschäften mit uns sich ergebenden Rechte und Pflichten gilt für beide Teile Fluorn-Winzeln als Erfüllungsort und Gerichtstand Rottweil.